April 9, 2017

Die Satzung von NEDEG e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, das Wissen über die beiden Völker zu vertiefen sowie durch persönlichen Kontakt, Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf kulturellem Bereich zu entwickeln und die Beziehungen zwischen den Nepali und Deutschen zu pflegen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Verbänden und Einrichtungen, die ebenfalls humanitäre Ziele verfolgen.

§ 2 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft trägt den Namen: Nepali- Deutsche Gesellschaft e.V. „NEDEG“. Die Gesellschaft soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele der Gesellschaft gem. § 1 der Satzung unterstützt.

Die Gesellschaft besteht aus Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder besitzen Wahlrecht.
  2. Personen, die sich im besonderen Maße für die Interessen und Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt und Ausschluß.
  5. Der Austritt aus der Gesellschaft muß dem Geschäftsführer zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
  6. Der Ausschluß wird durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen. Gründe für den Ausschluß können sein:
    • Zuwiderhandlung gegen die Satzung der Gesellschaft.
    • gesellschaftsschädigendes Verhalten
    •  wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt worden sind.

§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedsbeiträge (€ 2,50 pro Monat, ermäßigt € 1,- pro Monat, Ehepaare € 3,45 pro Monat) sind in der Regel jährlich im voraus bis spätestens zum 1. Februar zu entrichten. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Verwendung der Gesellschaftsmittel

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstig werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. der Kassenprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich sind alle Mitglieder durch den Vorstand zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Diese Mitgliederversammlung beschließt:

  1. den Jahresbericht des Geschäftsführers,
  2. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, Kassenbericht des Kassenprüfers
  3. Neuwahl des Vorstandes, turnusgemäß alle 2 Jahre
  4. die Wahl des Kassenprüfers, turnusgemäß alle 2 Jahres

§ 8 Vorstand, Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. Es stellt eine Geschäftsordnung für die weitere Tätigkeit der Gesellschaft auf. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
    4. Koordinierung und Informationsfluß und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Gesellschaftszwecks.
    5. Der Vorstand hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
    6. Die Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied bei Bedarf einberufen werden.
    7. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für die Gesellschaft nur gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Kassenprüfer, der die Verwendung der Gesellschaftsfinanzen jeweils für ein Geschäftsjahr prüft und die Mitgliederversammlung hierüber berichtet. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Haftung

Die Gesellschaft haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Es besteht keine Haftung durch die Mitglieder.

§11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins an das deutsche Komitee für UNICEF in Köln, das es ausschließlich und unmittelbar für Steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt mit 3⁄4 Mehrheit der Mitglieder.

Bankverbindung
Berliner Sparkasse
IBAN: DE94 1005 0000 0730 0305 47
BIC: BELADEBEXXX

Vereinsvorstand
Vorsitzender : Torsten Frank
Stellvertreter: Birat Niraula
Geschäftsführer: Rajendra Sthapit
Schatzmeisterin: Andrea-Regina Lang